Als Eigentümer oder Hausverwalter können Sie hier rund um die Uhr die Erfüllungsstände beauftragter Arbeiten an Ihren Objekt(en) sehen.
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1. Wir bearbeiten nur Objekte, die bei uns unter Vertrag stehen.
2. Geben Sie bitte Straßennamen exakt wie auf dem Straßenschild stehend ein. Nur so kann das Objekt bearbeitet werden.
3. Tragen Sie für eventuelle Rückfragen oder Bestätigungen eine E-Mailadresse und/oder eine Telefonnummer ein.
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Wie funktioniert das?
Ein Personenschaden bei Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück kann für Sie – sofern Sie Ihre Räum- oder Streupflicht verletzt haben – teuer enden. Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall sind nur drei der Kostenfaktoren, die Geschädigte bei einem Unfall aufgrund von mangelnder Schneeräumung gegen Sie geltend machen können. Vergessen Sie die Dach-Schneeräumung, kann das Dach bei anhaltendem Schneefall nur noch von der Feuerwehr sicher geräumt werden. Ein Einsatz, der horrende Kosten verursacht.
Bei Schnee und Eis können Sie als Immobilienbesitzer den Winterdienst auf die Mieter übertragen. Was zu Winteranfang noch einwandfrei klappt, wird im Verlauf der Saison erfahrungsgemäß zum Diskussionspunkt. Der Balanceakt zwischen Streudienst, Arbeit, Familie und Freizeit wird für die Mieter zunehmend zur Belastung. Ihre Motivation, den Räumdienst gewissenhaft auszuführen, sinkt drastisch. Engagieren Sie uns als Partner für den Schneeräumdienst, um Ihren Mietern entspannte Wintermonate zu gönnen.
Wenn Sie als Eigentümer den Winterdienst samt Schneeräumung und Beseitigung von Eis selbst übernehmen, ist eine Urlaubsreise in wärmere Gefilde während der kalten Jahreszeit für Sie tabu. Auch eine Krankheit oder persönliche Umstände entbinden Sie weder von der Räumpflicht noch von der Streupflicht. Übertragen Sie Ihren Streudienst an uns, um sorgenfrei und ohne schlechtes Gewissen zu verreisen oder sich auszukurieren.
Mit der Abgabe des Winterdienstes an die Mieter oder einen gewerblichen Dienstleister wie CASSPI geht die Haftung im Schadensfall nur dann auf die beauftragte(n) Person(en) über, wenn Sie der Kontrollpflicht als Eigentümer nachkommen. Dies bedeutet: Sie müssen regelmäßig prüfen, ob Räumdienst und Streudienst ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Vor allem in Wohnanlagen mit mehreren Parteien ist dies umständlich. Unser tatkräftiges Team an zufriedenen und motivierten Mitarbeitern hingegen arbeitet mit besonderer Sorgfalt, um den notwendigen Kontrollaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten.
Kommt eine Person auf dem Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück zu schaden, ist dies mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand für Sie verbunden. Nachdem der Geschädigte sich bei Ihnen gemeldet hat, müssen Sie sich mit Ihrer Versicherung auseinandersetzen. Diese erhält in der kalten Jahreszeit hunderte Schadensmeldungen aufgrund eines mangelhaft ausgeführten Streudienstes beziehungsweise Räumdienstes und ist entsprechend überlastet. Es folgt ein zäher, zeitintensiver und nervenaufreibender Briefwechsel zwischen den betroffenen Parteien. Mit uns an Ihrer Seite entfällt dieser Aufwand für Sie, indem Sie die Schadensmeldung einfach an uns weiterleiten. Alles Weitere übernehmen wir.
Als Eigentümer einer gewerblichen Immobilie, einer Wohnanlage oder eines Hauses liegt Ihnen das Wohl Ihrer Mitarbeiter und Mieter am Herzen. Damit diese auch bei anhaltendem Schneefall und Glatteis einen sicheren Untergrund vorfinden, ist ein gründlicher Räum- und Streudienst unerlässlich. Unsere zufriedenen und motivierten Mitarbeiter stellen die Sicherheit auf Ihrem Grundstück während der Wintersaison sicher und beugen Unfällen wirksam vor.
Ein gewerblicher Schneeräumdienst sollte Ihnen Arbeit abnehmen, anstatt sie Ihnen zu machen. Dieser Grundsatz zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bereiche unseres Dienstleistungsunternehmens. Wir definieren uns über eine gewissenhafte Arbeitsweise, eine offene Kommunikation mit Ihnen als Kunden sowie den Einsatz von professionellen Maschinen und geschulten Mitarbeitern. Vertrauen Sie bei Schnee und Eis unserer Expertise in puncto Räum- und Streudienst und verabschieden Sie sich endgültig von endlosen Warteschleifen am Telefon, unzuverlässigem Personal und überzogenen Preisen.
Bei CASSPI verschmilzt fundierte Kompetenz mit erprobter Praxiserfahrung und einem Gespür für Gefahren. Die Kundenzufriedenheit bildet die Basis unserer Unternehmensphilosophie und bestimmt unser tägliches Handeln. Ziel ist, Ihnen die Räumpflicht im Rahmen des Winterdienstes abzunehmen und den Passanten sowie den Autofahrern einen sicheren Halt auf Ihren Flächen zu ermöglichen.
Unsere internen Prozesse sind auf Flexibilität und Schnelligkeit ausgerichtet, um Ihnen in jeder Situation ohne Verzögerung zur Seite stehen zu können. Hierzu nutzen wir unsere langjährige Erfahrung im Schneeräumdienst sowie externe Wetterprognosen zur Einschätzung des voraussichtlichen Schneefalls. Bei Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, das passgenau auf Ihre Bedürfnisse, Ansprüche und Ihr Budget ausgerichtet ist.
Was kann man für den Winterdienst verlangen? Mit dieser Frage haben wir uns zu Beginn unserer Unternehmensgeschichte intensiv beschäftigt. Kernpunkt der Überlegungen war, Ihnen als Kunde stets den vorteilhaftesten Preis zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund haben wir uns bewusst dagegen entschieden, einen allgemeingültige Gesamtpreis für unseren Schneeräumdienst festzulegen.
Mit diesem Ansatz sprechen wir uns klar gegen Standardpakete mit pauschalen Winterdienst Preisen aus. Stattdessen stellen wir – nach Begehung vor Ort – ein maßgeschneidertes Paket für Sie zusammen. Auf diese Weise bezahlen Sie nur für die Dienstleistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Schlanke Prozesse und unsere effiziente Arbeitsweise ermöglichen uns, Ihnen diese faire Preisgestaltung für den Winterdienst anbieten zu können.
Mit der Übertragung Ihrer Räumpflicht auf CASSPI profitieren Sie von einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung rund um die Themen Schneebeseitigung und Streuung, ohne überzogene Kosten in Kauf nehmen zu müssen.
Unsere Arbeitsabläufe, unsere Unternehmensorganisation und der Umgang mit unseren Mitarbeitern und Kunden weisen eine ausgezeichnete Qualität aus. Wir sind Mitglied der GEFMA (German Facility Management Association; Deutscher Verband für Facility Management e.V.) und verfügen über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001.
Letztere umfasst sieben Aspekte, die der Sicherstellung der Kundenzufriedenheit dienen. Diese sind: Kundenorientierung, Führung, Engagement der Personen, Prozesse und Organisation, Verbesserungen, Entscheidungsfindung und Beziehungsmanagement. Für jeden dieser Teilbereiche gibt die ISO 9001 Handlungsempfehlungen vor, deren Einhaltung mit dem entsprechenden Zertifikat bestätigt wird. Was bedeutet das für Sie? Ganz einfach – bei CASSPI stehen Sie als Kunde im Zentrum unseres täglichen Handelns.
Eine dauerhafte Erreichbarkeit spielt bei der Inanspruchnahme eines professionellen Winterdienstes für die Räumpflicht eine zentrale Rolle. Im Winter kommen Schnee und Eis oft überraschend, was eine schnelle Reaktion und eine unverzügliche Durchführung der Sicherungsmaßnahmen erfordert.
Mit CASSPI holen Sie sich einen flexiblen Partner für die Beseitigung der Schneemassen sowie die Salz- und Splittstreuung auf Eis an die Seite, der von Oktober bis April zu jeder Uhrzeit und an allen Tagen der Woche zu erreichen ist. Unsere 24 Stunden Schneeräumdienst Hotline hält jederzeit einen kompetenten Ansprechpartner für Sie bereit, der Sie individuell und fachkundig zu Ihrem Anliegen berät.
Unsere Tätigkeiten rund um die Themen Räumpflicht, Winterdienst, Streupflicht und Straßenreinigung üben wir an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit aus. Dies beinhaltet auch Wochenenden und Feiertage, an denen Sie mit unserer Unterstützung ruhigen Gewissens entspannen können, während wir auf Gehwegen und Fahrbahnen für Sicherheit sorgen.
Nicht immer ist das Wetter in allen Teilen des Bundeslandes gleich. Sogar in kleineren Gebieten können sich die gleichen Witterungsbedingungen unterschiedlich auswirken. Bei unserem Winterdienst in Nordrhein-Westfalen setzen wir daher auf eine flexible und gewissenhafte Arbeitsweise. Hinzu kommt eine unbürokratische und schnelle Reaktion im Notfall.
Kommen Schnee und Eis über Nacht oder am Wochenende, nützt Ihnen eine vertragliche Übertragung des Winterdienstes an die Mieter nur wenig. Der Gedanke, die Freizeit im Bett zu verbringen, ist für Privatpersonen vor allem an kalten Tagen zu verlockend. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie den Räumdienst und den Streudienst in sicheren Händen wissen wollen. Mit unserer modernen Winterdiensttechnik und unseren engagierten Mitarbeitern befreien wir Ihre Flächen von den Folgen des Schneefalls und der Eisbildung.
Laut Winterdienst Gesetz obliegt die Streu- und Räumpflicht im Winter den Eigentümern von Häusern, Wohnungen, Wohnanlagen, Parkplätzen und gewerblichen Immobilien. Sie sind somit Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und müssen den Passanten, den Autofahrern sowie den Fahrradfahrern ein gefahrloses Überqueren ihres Grundstücks samt anliegende Gehwege ermöglichen.
Verstoßen Sie gegen die Räumpflicht, droht Ihnen im Falle eines Unfalls durch Sturz oder Kollision eine Klage auf Schmerzensgeld beziehungsweise Schadensersatz. Um dies zu vermeiden, können Sie den Schneeräumdienst auf Dritte übertragen. Geben Sie den Winterdienst an die Mieter ab, sorgt dies allerdings nicht selten für Unmut und Trotz unter den Bewohnern Ihrer Immobilie.
Mit einem professionellen Dienstleister wie CASSPI sind Sie besser beraten. Wir nehmen die Räumpflicht ernst und setzen sie gewissenhaft um. Wenn Sie uns beauftragen, gehen die Verkehrssicherungspflichten mit all ihren Konsequenzen von Ihnen auf uns über. Sie sind ab diesem Zeitpunkt nur noch für die gelegentliche Kontrolle des geleisteten Räum- oder Streudienstes verantwortlich.
Bei uns finden Sie alle Dienstleistungen, die zur Sicherheit, Verschönerung und Pflege Ihres Grundstücks samt Immobilie beitragen. In Bezug auf den Winterdienst umfasst dies neben der Räumpflicht, der Streupflicht und der Schneebeseitigung auch die Beseitigung des Streuguts nach dem Ende der Saison sowie die Straßenreinigung.
Sie können das komplette Spektrum in Auftrag geben oder unsere Zuverlässigkeit und Expertise zunächst mit der Buchung einzelner Leistungen testen. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Anliegen und stellen Ihnen die unterschiedlichen Optionen ausführlich vor. Sie erhalten eine detaillierte Kostenaufstellung, damit Sie jederzeit den Überblick behalten. Bei CASSPI stellen wir Ihnen nur die Arbeit in Rechnung, die auf Ihren Gehwegen oder Fahrbahnen sinnvoll und nötig ist.
Unsere umfangreiche Expertise als gewerblicher Schneeräumdienst hilft uns nicht nur bei der Ausführung der notwendigen Tätigkeiten, sondern auch bei der strategischen Organisation. Mit einer Mischung aus praktischen Erfahrungswerten, Wetterprognosen, einer detaillierten Kapazitätsplanung und internen Kennzahlen stellen wir sicher, dass Ihr Grundstück im Verlauf der von Ihnen gebuchten Periode mit den benötigten Maschinen und der ausreichenden Anzahl an Mitarbeitern bestückt ist. Personelle Engpässe und technische Ausfälle suchen Sie bei uns vergebens.
Kommt es auf Ihrem Grundstück zum Personen- oder Sachschaden, wendet sich der Geschädigte im Normalfall zunächst an Sie. Haben Sie uns vorab mit dem Räumdienst und Streudienst beauftragt, ist die Abwicklung des Falls für Sie unkompliziert. Sie haben lediglich die Aufgabe, uns über den Schaden zu informieren.
Ab diesem Punkt brauchen sie sich um nichts Weiteres kümmern. Wir leiten die Schadensmeldung an unsere Betriebshaftpflichtversicherung weiter. Diese prüft, ob der Anspruch in Anbetracht der Sachlage gerechtfertigt ist und reguliert den Schaden oder lehnt die Forderung ab.
Eine kurze Reaktionszeit ist bei einer Mängelmeldung unverzichtbar. Wir sind uns der großen Verantwortung, die wir mit dem Winterdienst um und an Ihrer Immobilie übernehmen, bewusst. Schnelligkeit und Zuverlässigkeit stehen für uns an erster Stelle. Aus diesem Grund melden wir uns im Falle einer Mängelmeldung binnen 30 Minuten bei Ihnen zurück.
Alles beginnt mit einer ersten, kostenfreien Angebotsanfrage Ihrerseits. Hierfür können Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail schreiben. Die einfachste Form der Kontaktaufnahme ist die Nutzung des Formulars auf unserer Webseite. Wählen Sie den Service Ihrer Wahl und klicken Sie auf das Symbol. Es öffnet sich ein Fenster, in dem sie Ihre Kontaktdaten eintragen können. Sobald Sie die Daten an uns übermittelt haben, melden wir uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.
In einem Telefonat mit Ihnen besprechen wir Ihr Anliegen im Detail. Dieses erste, unverbindliche Gespräch ist kein Verkaufsgespräch, sondern eine Beratung. Gemeinsam mit Ihnen finden wir das perfekte Paket für Ihr privates oder gewerbliches Grundstück beziehungsweise Gebäude. An dieser Stelle haben Sie auch die Möglichkeit, sich ein Bild über unsere anderen Dienstleistungen rund um das Thema Facility-Management zu machen und diese nach Bedarf hinzuzubuchen.
Pauschale Standardpakete kommen bei uns nicht zum Einsatz. In einem nächsten Schritt klären wir vielmehr, wie genau unser Service für Sie ausgestaltet sein soll. Buchen Sie den Räumdienst und Streudienst zu bestimmten Terminen oder beauftragen Sie uns speziell für den Abtransport des Streuguts nach der Winterzeit. Sie entscheiden, welche Leistungen Sie in welchem Umfang in Anspruch nehmen möchten.
Sie prüfen unsere detaillierte Kostenaufstellung und erteilen uns bei Gefallen den Auftrag. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie von der Räumpflicht und dem Streudienst befreit. Wir kümmern uns um die Erledigung der beauftragten Leistungen und bleiben auch während dieser Phase mit Ihnen in Kontakt. Stets im Sinne einer offenen und zielführenden Kommunikation.
Unsere Tipps für Autofahrer
1. Fahren Sie bei Schnee beziehungsweise Eis nur mit guter Witterungsausrüstung
2. Überprüfen Sie Ihr Auto im Winter vor jeder Fahrt Kontrollieren Sie die Scheibenwaschanlage, das Öl, die Kühl- und die Bremsflüssigkeit, die Batterie sowie die Lichter
3. Fahren Sie vorsichtig und vorausschauend
Reduzieren Sie die Geschwindigkeit, vergrößern Sie den Abstand zum Auto vor Ihnen und verzichten Sie auf abrupte Lenk- und Bremsmanöver
4. Bleiben Sie bei starkem Schneefall und Eis jederzeit hinter der Räumstaffel Ein Überholen des Schneeräumdienstes gefährdet nicht nur Sie, sondern auch den Fahrer des Räumfahrzeugs – informieren Sie sich vor Abfahrt gegebenenfalls über alternative Strecken, die Sie zu Ihrem Ziel führen
5. Lassen Sie den Verkehrsfunk eingeschaltet, um jederzeit über plötzliche Wetterumschwünge und extreme Witterungsbedingungen informiert zu sein
6. Schalten Sie das Radio auch bei einer scheinbaren Verbesserung des Wetters nicht aus, denn steigende Temperaturen münden oft in rutschigem Schneematsch
Unsere Tipps für Fußgänger
Fügen Sie eine Beschreibung des Tabs mit relevanten Informationen für die Webseite1. Tragen Sie bei Schnee und Eis winterfestes Schuhwerk mit Profil
2. Planen Sie ausreichend Zeit für den Weg zum Auto, zum Fahrrad oder zur Bushaltestelle ein
3. Gehen Sie nah an Mauern oder Zäunen entlang, um sich im Notfall festhalten zu können
4. Bewegen Sie sich bei anhaltendem Schneefall und Eis vorzugsweise auf Partien, auf denen die Schneeräumung und die Streupflicht bereits ausgeführt wurden
5. Gehen Sie wie ein Pinguin – drehen Sie Ihre Füße nach außen und beugen Sie sich während des Gehens leicht nach vorne
6. Fangen Sie sich bei einem Fall nach vorne nicht auf den Handgelenken ab, sondern mindern Sie die Verletzungsgefahr durch Ausstrecken der Hände und Schützen des Gesichts mithilfe der Unterarme
7. Rollen Sie Ihren Rücken bei einem Sturz nach hinten auf dem Eis ein und strecken Sie Ihr Kinn in Richtung Brust, um Kopfverletzungen zu vermeiden
Im Idealfall, sollten Sie sich und Ihr Grundstück mit soviel Vorlaufzeit wie möglich auf die Wintermonate vorbereiten. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich diese auf die Zeit von November bis April. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob und an wen Sie den Räum- und Streudienst abgeben möchten. Sind Sie an unseren Dienstleistungen als gewerblicher Winterdienst interessiert, hilft uns eine rechtzeitige Beauftragung bei der Planung der kommenden Saison.
Den Räumdienst auf den öffentlichen Straßen übernehmen in der Regel die Gemeinden selbst. Überall dort, wo Ihnen als Eigentümer oder Mieter einer Immobilie die Verkehrssicherungspflichten obliegen, kommen wir mit unseren professionellen Gerätschaften zum Einsatz. Bis zu welcher Uhrzeit die jeweilige Fläche begehbar sein muss, regelt jede Gemeinde Deutschlands im Winterdienst Gesetz.
Festgelegt werden die Vorgaben in der Satzung, deren Einhaltung verpflichtend ist. Die Details können von Stadt zu Stadt schwanken, in Bezug auf die geltenden Uhrzeiten stimmen sie in den meisten Fällen allerdings überein. Für Montag bis Samstag ergibt sich somit eine Uhrzeit von 7 bis 20 Uhr, in der die Straßen von Schnee und Eis befreit sein müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht in der Zeit von 8 beziehungsweise 9 bis 20 Uhr.
Wichtig zu wissen ist, dass dieser Zeitpunkt den Moment angibt, an dem der Gehweg bereits begehbar sein muss. Somit reicht es nicht, erst zu dieser Uhrzeit anzufangen. Wir kümmern uns um das Räumen des Schnees auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und allen anderen Flächen, für die der Winterdienst der Gemeinde nicht zuständig ist. Währenddessen können Sie beruhigt weiterschlafen und sich auf eine begehbare, sichere Straße freuen.
Die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege inklusive Straßenreinigung liegt bei der Kommune. Die Räumpflicht und der Streudienst auf Ihrem Grundstück liegt bei Ihnen als Eigentümer einer privaten oder gewerblichen Immobilie. Dies umfasst Häuser, Wohnanlagen, Parkplätze, Büro- und Geschäftsgebäude und alle anderen aushäusigen Flächen. Sie tragen somit die Verkehrssicherungspflichten für die Gehwege auf Ihrem Grundstück. Urlaub, Krankheit, räumliche Distanz oder persönliche Umstände befreien Sie nicht von dieser Pflicht.
Auf Wunsch können Sie den Winterdienst an die Mieter übertragen. Dies müssen Sie zwingend schriftlich im Mietvertrag festhalten. Alternativ ist Ihnen die Nutzung eines professionellen Schneeräumdienstes – wie CASSPI – erlaubt. In beiden Fällen geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Beauftragten über.
Wird der Räumdienst, der Streudienst oder die Dachräumung nun nicht gewissenhaft durchgeführt und verletzt sich eine Person durch einen Sturz auf Ihrem Grundstück, sind Sie von der Haftung befreit. Beachten Sie, dass Sie bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters für den Räum- und Streudienst als Eigentümer des Grundstückes laut Winterdienst Gesetz dennoch verpflichtet sind, die Erledigung der Arbeiten zu überprüfen.
Kurz gesagt: Ja! Als Eigentümer der Immobilie sind Sie meist nicht selbst vor Ort, sodass Sie die Räumpflicht gar nicht durchführen können. Übertragen Sie den Winterdienst an die Mieter, wird dieser oft nur halbherzig ausgeführt. Dasselbe gilt für die Streugutbeseitigung. Mit der Inanspruchnahme eines Dienstleisters ersparen Sie sich Stress, Diskussionen und Klagen in Bezug auf den Winterdienst. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch im kalten Winter mit starkem Schneefall und plötzlicher Eisbildung unbesorgt in den Urlaub fliegen oder anderweitig abwesend sein.
Ja, das können Sie laut Winterdienst Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.
Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.
Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistung in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden.
Neben der Uhrzeit geben die Satzungen der Gemeinden auch vor, in welchem Umfang der Schnee zu räumen ist. In den meisten Gemeinden beträgt die vorgegebene Breite auf Gehwegen 1 bis 1/5 Meter, damit zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. In Bezug auf den Weg zur Haustür kann diese Vorgabe sich auch auf 1 Meter Breite beschränken. Diese Regelungen rund um die Räumpflicht gelten für den gesamten Zeitraum, das heißt Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals räumen. Die schlechte Nachricht: Wenn es in Nordrhein-Westfalen schneit, dann hört es meist nicht so schnell wieder auf. Laut gesetzlicher Regelung muss der zusätzliche Schnee sofort nach dem Ende des Schneefalls beseitigt werden. Schneit es unentwegt, ist die Räumung in angemessenen Abständen durchzuführen. Glatteis und rutschiger, matschiger Schnee unterliegen einer unverzüglichen Räumung. Für Sie würde das bedeuten, dass Sie mehrmals am Tag räumen müssen, um die Begehbarkeit sicherzustellen.
Für Rentner ist die Winterdienstpflicht aus körperlichen Gründen kaum zu bewältigen. Bei Eltern mit kleinen Kindern und Berufstätigen ist es oft die Zeit, die ein Problem darstellt. Sparen Sie sich diese Umstände, indem Sie Ihren Räumdienst in unsere fachkundigen Hände legen.
Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VI ZR 49/83) sind Anlieger mehrmals am Tag zum Räumen von Schnee verpflichtet. Vor allem bei anhaltendem, starken Schneefall. Zudem ist die Straßenreinigung und die ordnungsgemäße Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst verpflichtend. Wer die nötigen Utensilien und das geeignete Streugut besorgen muss, darüber hat das Gericht noch kein Urteil gefällt.
Vor allem in Mietshäusern stellt dies oft ein Problem dar. Es soll ans Räumen gehen doch die Schaufel ist nicht zu finden und das Streugut ist leer. Je nach Gemeinde sind Sand, Splitt und Asche erlaubt. An manchen Orten darf auch Salz verwendet werden. Wir kümmern uns um die Besorgung des Streuguts und räumen den Schnee mit den geeigneten Geräten. Auf diese Weise stehen Sie nie vor dem Problem, als Eigentümer nicht adäquat auf den Schneefall reagieren zu können.
Auch diesen Punkt regelt die jeweilige Satzung Ihrer Gemeinde. Grundsätzlich gilt, dass Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße geschoben werden darf. Schnee von Gehwegen ist am Rand des Weges zu deponieren. Sollte die Breite des Gehweges das nicht zulassen, darf der Schnee unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zwischen Gehweg und Straße gelagert werden.
Als fachkundiger Dienstleister übernehmen wir die Streupflicht, den Räumdienst und die Straßenreinigung in Bezug auf Schnee und Eis auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und Ihrer Auffahrt. Wir stellen eine optimale Lagerung des Schnees sicher, die die Verkehrssicherheit und die Bewegungsfreiheit der Passanten sowie die reibungslose Funktionalität der Straßenentwässerungsanlagen garantiert. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Zufahrten für Rettungsdienste und Hydranten frei bleiben.
Ja. Unsere Hotline (02166 9897-888) für den Räumdienst sowie die Straßenreinigung bei Schnee, Eis und Matsch ist von Oktober bis April rund um die Uhr besetzt. Rufen Sie uns gerne an, um unseren Notdienst in Anspruch zu nehmen. Wir rücken – freie Kapazitäten vorausgesetzt – umgehend aus und befreien Ihr privates oder öffentliches Grundstück von Schnee und Eis. Haben Sie uns bereits vorab als Schneeräumdienst engagiert, dürfen Sie beruhigt sein: In diesem Fall reagiert unser Notdienst-Team proaktiv, autonom und ohne Verzögerung auf extreme und unvorhergesehene Wetterumschwünge sowie unerwartet starken Schneefall und Eis.
Ja. Als Eigentümer eines Mietshauses oder einer Wohnanlage können Sie den monetären Aufwand für unsere Dienstleistungen rund um das Thema Streupflicht und Räumpflicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 56/12) dürfen Sie die Beauftragung eines Winterdienstes als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aufführen, obwohl diese vor der Tür stattfinden. Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten von Ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer ab. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Finanzamt die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege aushändigen.
In den Gesetzesmaterialien gibt es mehrere Grundlagen für die Schneeräumung und Streuung, einiges ergibt sich auch aus der Rechtsprechung.
Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung, dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu finden.
Ja, hier gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn kein Gehweg vorhanden ist muß ein "gedachter Gehweg" an der Strasse geräumt werden.
Die Räumverpflichtung besteht völlig unabhängig von der Jahreszeit, also immer bei Schnee und Eis. Das kann z.B. bereits im Oktober sein!
Laut Straßenverkehrsordnung muss zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut sein. Laut Zivilrecht gibt es keine zeitliche Einschränkung, es gilt das Zumutbarkeitsprinzip.
Alle Geh- und Fahrwege samt Stiegen, Rampen etc. am Grundstück und (!) der öffentliche Gehweg angrenzend an das Grundstück.
Der erste Schritt ist die rasche mechanische Entfernung des Schnees noch während der Niederschläge bis unmittelbar danach. Achtung: Es dürfen keine Gullys und Rigole verlegt werden!
Nach der Räumung streuen Sie am besten Auftausalz und Splitt. Zu beachten ist, dass Auftausalz nur ein paar Stunden lang wirkt. Splitt bleibt länger liegen, aber auch der muss nach einiger Zeit nachgestreut werden. Schmutz macht beides.
Unser Tipp: In abgeschatteten Bereichen, an Nordseiten, auf Rampen und Stiegen unbedingt Splitt (Körnung 2-4mm) streuen!
Es besteht keine Verpflichtung zur Schwarzräumung (= Räumung bis zum Asphalt), es besteht lediglich die Verpflichtung zur Herstellung der Rutschfestigkeit.
Straßenverkehrsordnung regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) HauseigentümerIn (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!
Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer
Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein.
Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die GrundstückseigentümerInnen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.
Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.) Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung bzw. vorvertragliche Warn- und Schutzpflichten. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.
Achtung auf Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern. Bis zu deren Entfernung (unverzügliche Veranlassung!) sind die gefährdeten Verkehrsflächen mit Warnstangen zu sichern. Am gefährlichsten ist hier die Zeit der Schneeschmelze, wenn sich Eiszapfen bzw. Dachlawinen bilden.
Nur wenn Sie gründlich geräumt und gestreut haben oder ein geeignetes Unternehmen entsprechend beauftragt haben und dies auch nachweisen können, durch Aufzeichnungen bzw. Zeugen haben Sie gute Chancen im Schadensfall nicht belangt zu werden. Natürlich müssen sich andererseits auch die Fußgänger auf die winterlichen Verhältnisse einstellen, beispielsweise durch festes Schuhwerk.
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