Winterdienst Allgemeine Fragen


Alles, was Sie über Räumdienst, Streudienst und Straßenreinigung wissen müssen

  • Wie weit im Voraus sollte ich mich auf die kalte Jahreszeit vorbereiten?

    Im Idealfall, sollten Sie sich und Ihr Grundstück mit soviel Vorlaufzeit wie möglich auf die Wintermonate vorbereiten. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich diese auf die Zeit von November bis April. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob und an wen Sie den Räum- und Streudienst abgeben möchten. Sind Sie an unseren Dienstleistungen als gewerblicher Winterdienst interessiert, hilft uns eine rechtzeitige Beauftragung bei der Planung der kommenden Saison.

  • Bis wann muss der Winterdienst gemacht werden?

    Den Räumdienst auf den öffentlichen Straßen übernehmen in der Regel die Gemeinden selbst. Überall dort, wo Ihnen als Eigentümer oder Mieter einer Immobilie die Verkehrssicherungspflichten obliegen, kommen wir mit unseren professionellen Gerätschaften zum Einsatz. Bis zu welcher Uhrzeit die jeweilige Fläche begehbar sein muss, regelt jede Gemeinde Deutschlands im Winterdienst Gesetz. 


    Festgelegt werden die Vorgaben in der Satzung, deren Einhaltung verpflichtend ist. Die Details können von Stadt zu Stadt schwanken, in Bezug auf die geltenden Uhrzeiten stimmen sie in den meisten Fällen allerdings überein. Für Montag bis Samstag ergibt sich somit eine Uhrzeit von 7 bis 20 Uhr, in der die Straßen von Schnee und Eis befreit sein müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht in der Zeit von 8 beziehungsweise 9 bis 20 Uhr. 


    Wichtig zu wissen ist, dass dieser Zeitpunkt den Moment angibt, an dem der Gehweg bereits begehbar sein muss. Somit reicht es nicht, erst zu dieser Uhrzeit anzufangen. Wir kümmern uns um das Räumen des Schnees auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und allen anderen Flächen, für die der Winterdienst der Gemeinde nicht zuständig ist. Währenddessen können Sie beruhigt weiterschlafen und sich auf eine begehbare, sichere Straße freuen.

  • Wer haftet wenn der Schnee nicht geräumt ist?

    Die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege inklusive Straßenreinigung liegt bei der Kommune. Die Räumpflicht und der Streudienst auf Ihrem Grundstück liegt bei Ihnen als Eigentümer einer privaten oder gewerblichen Immobilie. Dies umfasst Häuser, Wohnanlagen, Parkplätze, Büro- und Geschäftsgebäude und alle anderen aushäusigen Flächen. Sie tragen somit die Verkehrssicherungspflichten für die Gehwege auf Ihrem Grundstück. Urlaub, Krankheit, räumliche Distanz oder persönliche Umstände befreien Sie nicht von dieser Pflicht. 


    Auf Wunsch können Sie den Winterdienst an die Mieter übertragen. Dies müssen Sie zwingend schriftlich im Mietvertrag festhalten. Alternativ ist Ihnen die Nutzung eines professionellen Schneeräumdienstes – wie CASSPI – erlaubt. In beiden Fällen geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Beauftragten über. 


    Wird der Räumdienst, der Streudienst oder die Dachräumung nun nicht gewissenhaft durchgeführt und verletzt sich eine Person durch einen Sturz auf Ihrem Grundstück, sind Sie von der Haftung befreit. Beachten Sie, dass Sie bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters für den Räum- und Streudienst als Eigentümer des Grundstückes laut Winterdienst Gesetz dennoch verpflichtet sind, die Erledigung der Arbeiten zu überprüfen. 

  • Lohnt sich die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes?

    Kurz gesagt: Ja! Als Eigentümer der Immobilie sind Sie meist nicht selbst vor Ort, sodass Sie die Räumpflicht gar nicht durchführen können. Übertragen Sie den Winterdienst an die Mieter, wird dieser oft nur halbherzig ausgeführt. Dasselbe gilt für die Streugutbeseitigung. Mit der Inanspruchnahme eines Dienstleisters ersparen Sie sich Stress, Diskussionen und Klagen in Bezug auf den Winterdienst. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch im kalten Winter mit starkem Schneefall und plötzlicher Eisbildung unbesorgt in den Urlaub fliegen oder anderweitig abwesend sein.

  • Es ist bereits ein Hausmeister mit der Pflege meiner Immobilie beauftragt. Kann ich den Winterdienst auch an ihn abgeben?

    Ja, das können Sie laut Winterdienst Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.

  • Was darf man für den Winterdienst verlangen?

    Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.


    Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistung in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden. 

  • Wie oft muss im Winter Schnee geräumt werden?

    Neben der Uhrzeit geben die Satzungen der Gemeinden auch vor, in welchem Umfang der Schnee zu räumen ist. In den meisten Gemeinden beträgt die vorgegebene Breite auf Gehwegen 1 bis 1/5 Meter, damit zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. In Bezug auf den Weg zur Haustür kann diese Vorgabe sich auch auf 1 Meter Breite beschränken. Diese Regelungen rund um die Räumpflicht gelten für den gesamten Zeitraum, das heißt Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. 

  • Was ist beim Winterdienst zu beachten?

    Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals räumen. Die schlechte Nachricht: Wenn es in Nordrhein-Westfalen schneit, dann hört es meist nicht so schnell wieder auf. Laut gesetzlicher Regelung muss der zusätzliche Schnee sofort nach dem Ende des Schneefalls beseitigt werden. Schneit es unentwegt, ist die Räumung in angemessenen Abständen durchzuführen. Glatteis und rutschiger, matschiger Schnee unterliegen einer unverzüglichen Räumung. Für Sie würde das bedeuten, dass Sie mehrmals am Tag räumen müssen, um die Begehbarkeit sicherzustellen. 


    Für Rentner ist die Winterdienstpflicht aus körperlichen Gründen kaum zu bewältigen. Bei Eltern mit kleinen Kindern und Berufstätigen ist es oft die Zeit, die ein Problem darstellt. Sparen Sie sich diese Umstände, indem Sie Ihren Räumdienst in unsere fachkundigen Hände legen.

  • Wie steht es um das Streugut?

    Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VI ZR 49/83) sind Anlieger mehrmals am Tag zum Räumen von Schnee verpflichtet. Vor allem bei anhaltendem, starken Schneefall. Zudem ist die Straßenreinigung und die ordnungsgemäße Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst verpflichtend. Wer die nötigen Utensilien und das geeignete Streugut besorgen muss, darüber hat das Gericht noch kein Urteil gefällt. 


    Vor allem in Mietshäusern stellt dies oft ein Problem dar. Es soll ans Räumen gehen doch die Schaufel ist nicht zu finden und das Streugut ist leer. Je nach Gemeinde sind Sand, Splitt und Asche erlaubt. An manchen Orten darf auch Salz verwendet werden. Wir kümmern uns um die Besorgung des Streuguts und räumen den Schnee mit den geeigneten Geräten. Auf diese Weise stehen Sie nie vor dem Problem, als Eigentümer nicht adäquat auf den Schneefall reagieren zu können.

  • Wohin wird der Schnee verräumt?

    Auch diesen Punkt regelt die jeweilige Satzung Ihrer Gemeinde. Grundsätzlich gilt, dass Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße geschoben werden darf. Schnee von Gehwegen ist am Rand des Weges zu deponieren. Sollte die Breite des Gehweges das nicht zulassen, darf der Schnee unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zwischen Gehweg und Straße gelagert werden. 


    Als fachkundiger Dienstleister übernehmen wir die Streupflicht, den Räumdienst und die Straßenreinigung in Bezug auf Schnee und Eis auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und Ihrer Auffahrt. Wir stellen eine optimale Lagerung des Schnees sicher, die die Verkehrssicherheit und die Bewegungsfreiheit der Passanten sowie die reibungslose Funktionalität der Straßenentwässerungsanlagen garantiert. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Zufahrten für Rettungsdienste und Hydranten frei bleiben.

  • Ich habe eine rechtzeitige Beauftragung versäumt. Bietet CASSPI auch einen Notdienst an?

    Ja. Unsere Hotline (02166 9897-888) für den Räumdienst sowie die Straßenreinigung bei Schnee, Eis und Matsch ist von Oktober bis April rund um die Uhr besetzt. Rufen Sie uns gerne an, um unseren Notdienst in Anspruch zu nehmen. Wir rücken – freie Kapazitäten vorausgesetzt – umgehend aus und befreien Ihr privates oder öffentliches Grundstück von Schnee und Eis. Haben Sie uns bereits vorab als Schneeräumdienst engagiert, dürfen Sie beruhigt sein: In diesem Fall reagiert unser Notdienst-Team proaktiv, autonom und ohne Verzögerung auf extreme und unvorhergesehene Wetterumschwünge sowie unerwartet starken Schneefall und Eis.

  • Kann ich die Kosten für einen professionellen Schneeräumdienst von der Steuer absetzen?

    Ja. Als Eigentümer eines Mietshauses oder einer Wohnanlage können Sie den monetären Aufwand für unsere Dienstleistungen rund um das Thema Streupflicht und Räumpflicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 56/12) dürfen Sie die Beauftragung eines Winterdienstes als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aufführen, obwohl diese vor der Tür stattfinden. Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten von Ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer ab. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Finanzamt die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege aushändigen.

  • Wo finden Sie die Vorschriften?

    In den Gesetzesmaterialien gibt es mehrere Grundlagen für die Schneeräumung und Streuung, einiges ergibt sich auch aus der Rechtsprechung.


    Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung, dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu finden.

  • Muß ich bei meinem Ferienhaus im Winter Schnee räumen oder streuen?

    Ja, hier gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn kein Gehweg vorhanden ist muß ein "gedachter Gehweg" an der Strasse geräumt werden.

  • Wann müssen Sie räumen und streuen?

    Die Räumverpflichtung besteht völlig unabhängig von der Jahreszeit, also immer bei Schnee und Eis. Das kann z.B. bereits im Oktober sein!


    Laut Straßenverkehrsordnung muss zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut sein. Laut Zivilrecht gibt es keine zeitliche Einschränkung, es gilt das Zumutbarkeitsprinzip.

  • Welche Flächen sind zu räumen und zu streuen?

    Alle Geh- und Fahrwege samt Stiegen, Rampen etc. am Grundstück und (!) der öffentliche Gehweg angrenzend an das Grundstück.

  • Wie wird geräumt?

    Der erste Schritt ist die rasche mechanische Entfernung des Schnees noch während der Niederschläge bis unmittelbar danach. Achtung: Es dürfen keine Gullys und Rigole verlegt werden!


    Nach der Räumung streuen Sie am besten Auftausalz und Splitt. Zu beachten ist, dass Auftausalz nur ein paar Stunden lang wirkt. Splitt bleibt länger liegen, aber auch der muss nach einiger Zeit nachgestreut werden. Schmutz macht beides.


    Unser Tipp: In abgeschatteten Bereichen, an Nordseiten, auf Rampen und Stiegen unbedingt Splitt (Körnung 2-4mm) streuen!

  • Muss bis zum Asphalt geräumt werden?

    Es besteht keine Verpflichtung zur Schwarzräumung (= Räumung bis zum Asphalt), es besteht lediglich die Verpflichtung zur Herstellung der Rutschfestigkeit.

  • Warum muß auch der öffentliche Gehweg geräumt werden?

    Straßenverkehrsordnung  regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) HauseigentümerIn (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!


    Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer


    Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein. 


    Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die GrundstückseigentümerInnen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.


    Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.


    Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.) Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung  weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung  bzw. vorvertragliche Warn- und Schutzpflichten. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.

  • Was tun mit Schneewechten, Eiszapfen und Dachlawinen?

    Achtung auf Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern. Bis zu deren Entfernung (unverzügliche Veranlassung!) sind die gefährdeten Verkehrsflächen mit Warnstangen zu sichern. Am gefährlichsten ist hier die Zeit der Schneeschmelze, wenn sich Eiszapfen bzw. Dachlawinen bilden.

  • Was passiert vor Gericht?

    Nur wenn Sie gründlich geräumt und gestreut haben oder ein geeignetes Unternehmen entsprechend beauftragt haben und dies auch nachweisen können, durch Aufzeichnungen bzw. Zeugen haben Sie gute Chancen im Schadensfall nicht belangt zu werden. Natürlich müssen sich andererseits auch die Fußgänger auf die winterlichen Verhältnisse einstellen, beispielsweise durch festes Schuhwerk.

WINTERDIENST

Schneeräumung und Glatteisbeseitigung

Wir sind für Sie da in ganz NRW

Langjährige Erfahrungen im Winterdienst und in der Straßenreinigung

Glatte Straßen, rutschige Gehwege, vereiste Auffahrten – so schön der Winter ist, so gefährlich ist er auch. Der Sturz eines Passanten kann unangenehm und teuer für Sie enden. Ähnlich verhält es sich mit Sachschäden infolge eines glatten, matschigen Untergrundes. Mit unserem professionellen Winterdienst auf Gewerbeflächen und privaten Grundstücken nehmen wir Ihnen diese Sorge ab. Zuverlässig, schnell und gewissenhaft befreien wir Gehwege und Fahrbahnen von Schnee und Eis. Geben Sie Ihre Streu- und Räumpflicht sowie die Straßenreinigung in unsere erfahrenen Hände, um sorgenfrei in die kalte Jahreszeit zu starten.

Unser Service im Überblick

✔ maschinelle Schneeräumung

✔ manuelle Schneeräumung

✔ Streudienst mit Salz und Splitt

✔ Kontrollfahrten

✔ Begehung vor und nach der Saison

✔ 24-Stunden-Betreuung – auch an Wochenenden   und Feiertagen

✔ Terminräumung

✔ 24-Stunden-Hotline (02166 98978-88)

✔ Durchführung der Sicherungsmaßnahmen

✔ Tauwetterkontrolle

✔ Dach-Schneeräumung inklusive Entfernung von Eis an den Rinnen

✔ Entsorgung des ausgebrachten Streumaterials zu Saisonende

✔ Übernahme der Haftung

✔ Straßenreinigung

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Schnee und Eis – professioneller Winterdienst in Nordrhein-Westfalen

Maschinelle Schneeräumung mit moderner Winterdiensttechnik

Bei starkem Schneefall und glattem Eis ist der Einsatz von leistungsstarken Maschinen unverzichtbar. Sie sorgen nicht nur für eine großflächige und effiziente Schneebeseitigung, sondern erleichtern auch unseren Mitarbeitern die Arbeit. In unserem Unternehmen finden ausschließlich Geräte Verwendung, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und regelmäßigen Wartungen unterzogen werden. 


Dies ermöglicht uns eine vergleichsweise leise und umweltfreundliche Schneeräumung. Für Sie als Einzelperson bedeutet dies eine große Erleichterung in puncto Räumpflicht und Winterdienst. Mit unseren modernen Maschinen befreien wir Ihre privaten und gewerblichen Flächen von Schnee und Eis, ohne den Belag oder die örtlichen Schilder und Begrenzungen zu beschädigen. 


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Manuelle Schneeräumung durch fachkundige Mitarbeiter

Die beste Maschine ist wertlos, ohne einen geschulten Fahrer. Das Herzstück unseres Unternehmens sind daher unsere zufriedenen und motivierten Mitarbeiter. Unser Team setzt sich aus Fachkräften mit einschlägiger Berufserfahrung zusammen, die Ihren Dienst mit viel Engagement und Zuverlässigkeit wahrnehmen. Den Umgang mit Schaufel und Besen sind sie ebenso gewohnt, wie die Bedienung moderner Winterdiensttechnik.

 

Jedes Mitglied unserer Belegschaft verfügt über eine Mischung aus praktischer Erfahrung und theoretischem Wissen im Umgang mit Schnee und Eis. Dies stellt die gewissenhafte Einhaltung der Winterdienst Regelungen und Pflichten in Ihrer Gemeinde sicher. Wir sind stolz auf unser verlässliches Team, das die Schneebeseitigung auf Gehwegen oder Fahrbahnen jeden Tag in der Wintersaison zuverlässig durchführt.


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24 Stunden Betreuung

Schneeflocken und Eiskristalle halten sich nicht an bestimmte Uhrzeiten oder Wochentage. Als Dienstleister mit langjähriger Erfahrung im Schneeräumdienst sind wir uns der Relevanz einer dauerhaften Einsatzbereitschaft bewusst. Mit unserer 24-Stunden-Betreuung stehen wir Ihnen rund um die Uhr als flexibler Partner für die Eis- und Schneebeseitigung zur Verfügung. 


Dieser Service beinhaltet auch den Winterdienst an Wochenenden sowie den Winterdienst an Feiertagen. Unsere modernen Maschinen und zuverlässigen Mitarbeiter sind an sieben Tagen die Woche 24 Stunden lang bereit für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen durch Schneefall und Glatteis.







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Langjährige Erfahrungen im Winterdienst und in der Straßenreinigung

Mit unseren modernen Geräten und fachkundigen Mitarbeitern übernehmen wir unter anderem die Straßenreinigung und den Winterdienst für die folgenden Städte und Gemeinden: Vom Kreis Recklinghausen im Norden über den Oberbergischen Kreis im Osten bis hin zu Kreis Euskirchen im Süden. Im westlichen Teil des Bundeslands sind wir unter anderem in den Kreisen Viersen und Heinsberg aktiv.

Selbstverständlich können Sie unseren Streu- und Schneeräumdienst auch in den Stadtgebieten von Köln, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum in Anspruch nehmen. Einen detaillierten Überblick über unsere Einsatzgebiete gibt Ihnen unsere Karte.

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Zuverlässige Schneeräumung samt Straßenreinigung

Grundsätzlich sind Sie als Immobilienbesitzer im Rahmen der Räum- und Streupflicht damit beauftragt, Ihr Grundstück sowie die angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Diese Pflicht zum Räum- und Streudienst beginnt um 7 Uhr beziehungsweise 8 Uhr morgens. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Wege bereits begehbar sein. Um 7 Uhr mit dem Schneeschippen zu beginnen, reicht nicht aus. Mit uns als professionellen Schneeräumdienst können Sie in der kalten Jahreszeit beruhigt länger schlafen, während wir uns um Ihren Streudienst und Räumdienst kümmern.

Schneeräumung auf Gehwegen und Fahrbahnen

Als professioneller Winterdienst nutzen wir eine Kombination aus leistungsstarken Geräten sowie zufriedenen und motivierten Mitarbeitern für die Schneebeseitigung und Entfernung von Eis auf Ihren privaten und gewerblichen Flächen. Die zusätzliche Nutzung externer Wetterprognosen erlaubt uns, den voraussichtlichen Schneefall in unsere Planung einzubeziehen. Auf diese Weise sind wir in der Lage, der Räumpflicht bei extremen Wetterbedingungen schnell und flexibel nachzukommen.

Streudienst bei Schnee und Eis auf Untergründen aller Art

Eis ist im Winter eine große Gefahrenquelle für Fußgänger und Autofahrer. Wir übernehmen die Splittstreuung, Salzstreuung und Schneebeseitigung auf Gehwegen, Straßen, Auffahrten und Parkplätzen, um Passanten vor dem Ausrutschen und Fahrzeuge vor dem Schleudern zu bewahren. Unsere Kenntnisse über die regionalen Bestimmungen in Bezug auf den Winterdienst erlauben uns, gemäß der örtlichen Satzung vorzugehen. Nach der Saison fegen wir das ausgebrachte Streugut mithilfe von moderner Winterdiensttechnik und klassischer Manneskraft zusammen und entsorgen es.

Ihre Vorteile bei CASSPI


Vermeiden Sie Kosten!

Ein Personenschaden bei Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück kann für Sie – sofern Sie Ihre Räum- oder Streupflicht verletzt haben – teuer enden. Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall sind nur drei der Kostenfaktoren, die Geschädigte bei einem Unfall aufgrund von mangelnder Schneeräumung gegen Sie geltend machen können. Vergessen Sie die Dach-Schneeräumung, kann das Dach bei anhaltendem Schneefall nur noch von der Feuerwehr sicher geräumt werden. Ein Einsatz, der horrende Kosten verursacht.

Entlasten Sie Ihre Mieter!

Bei Schnee und Eis können Sie als Immobilienbesitzer den Winterdienst auf die Mieter übertragen. Was zu Winteranfang noch einwandfrei klappt, wird im Verlauf der Saison erfahrungsgemäß zum Diskussionspunkt. Der Balanceakt zwischen Streudienst, Arbeit, Familie und Freizeit wird für die Mieter zunehmend zur Belastung. Ihre Motivation, den Räumdienst gewissenhaft auszuführen, sinkt drastisch. Engagieren Sie uns als Partner für den Schneeräumdienst, um Ihren Mietern entspannte Wintermonate zu gönnen.

Genießen Sie eine Auszeit!

Wenn Sie als Eigentümer den Winterdienst samt Schneeräumung und Beseitigung von Eis selbst übernehmen, ist eine Urlaubsreise in wärmere Gefilde während der kalten Jahreszeit für Sie tabu. Auch eine Krankheit oder persönliche Umstände entbinden Sie weder von der Räumpflicht noch von der Streupflicht. Übertragen Sie Ihren Streudienst an uns, um sorgenfrei und ohne schlechtes Gewissen zu verreisen oder sich auszukurieren.

Minimieren Sie den Kontrollaufwand!

Mit der Abgabe des Winterdienstes an die Mieter oder einen gewerblichen Dienstleister wie CASSPI geht die Haftung im Schadensfall nur dann auf die beauftragte(n) Person(en) über, wenn Sie der Kontrollpflicht als Eigentümer nachkommen. Dies bedeutet: Sie müssen regelmäßig prüfen, ob Räumdienst und Streudienst ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Vor allem in Wohnanlagen mit mehreren Parteien ist dies umständlich. Unser tatkräftiges Team an zufriedenen und motivierten Mitarbeitern hingegen arbeitet mit besonderer Sorgfalt, um den notwendigen Kontrollaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten.

Ersparen Sie sich bürokratischen Ärger!

Ein Personenschaden bei Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück kann für Sie – sofern Sie Ihre Räum- oder Streupflicht verletzt haben – teuer enden. Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall sind nur drei der Kostenfaktoren, die Geschädigte bei einem Unfall aufgrund von mangelnder Schneeräumung gegen Sie geltend machen können. Vergessen Sie die Dach-Schneeräumung, kann das Dach bei anhaltendem Schneefall nur noch von der Feuerwehr sicher geräumt werden. Ein Einsatz, der horrende Kosten verursacht.

Schützen Sie die Passanten sowie Auto- und Radfahrer auf Ihrem Grundstück!

Als Eigentümer einer gewerblichen Immobilie, einer Wohnanlage oder eines Hauses liegt Ihnen das Wohl Ihrer Mitarbeiter und Mieter am Herzen. Damit diese auch bei anhaltendem Schneefall und Glatteis einen sicheren Untergrund vorfinden, ist ein gründlicher Räum- und Streudienst unerlässlich. Unsere zufriedenen und motivierten Mitarbeiter stellen die Sicherheit auf Ihrem Grundstück während der Wintersaison sicher und beugen Unfällen wirksam vor.

Vertrauen Sie einem erfahrenen Partner!


Ein gewerblicher Schneeräumdienst sollte Ihnen Arbeit abnehmen, anstatt sie Ihnen zu machen. Dieser Grundsatz zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bereiche unseres Dienstleistungsunternehmens. Wir definieren uns über eine gewissenhafte Arbeitsweise, eine offene Kommunikation mit Ihnen als Kunden sowie den Einsatz von professionellen Maschinen und geschulten Mitarbeitern. Vertrauen Sie bei Schnee und Eis unserer Expertise in puncto Räum- und Streudienst und verabschieden Sie sich endgültig von endlosen Warteschleifen am Telefon, unzuverlässigem Personal und überzogenen Preisen.

Streudienst, Räumdienst & Co. in allen Teilen Nordrhein-Westfalens

Einsatzbereit für die Schneeräumung auf Gehwegen, Fahrbahnen und Straßen um:

  • Einfamilienhäuser
  • Wohnanlagen
  • Doppelhaushälften
  • Industriegelände
  • Gewerbegebiete
  • Firmengelände
  • Zufahrtswege und -straßen
  • Spezialflächen wie Bahnhöfe
  • Öffentliche und private Parkplätze

Langjährige Erfahrungen im Winterdienst und in der Straßenreinigung


Bei CASSPI verschmilzt fundierte Kompetenz mit erprobter Praxiserfahrung und einem Gespür für Gefahren. Die Kundenzufriedenheit bildet die Basis unserer Unternehmensphilosophie und bestimmt unser tägliches Handeln. Ziel ist, Ihnen die Räumpflicht im Rahmen des Winterdienstes abzunehmen und den Passanten sowie den Autofahrern einen sicheren Halt auf Ihren Flächen zu ermöglichen. 


Unsere internen Prozesse sind auf Flexibilität und Schnelligkeit ausgerichtet, um Ihnen in jeder Situation ohne Verzögerung zur Seite stehen zu können. Hierzu nutzen wir unsere langjährige Erfahrung im Schneeräumdienst sowie externe Wetterprognosen zur Einschätzung des voraussichtlichen Schneefalls. Bei Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, das passgenau auf Ihre Bedürfnisse, Ansprüche und Ihr Budget ausgerichtet ist. 

Faire Preise

Was kann man für den Winterdienst verlangen? Mit dieser Frage haben wir uns zu Beginn unserer Unternehmensgeschichte intensiv beschäftigt. Kernpunkt der Überlegungen war, Ihnen als Kunde stets den vorteilhaftesten Preis zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund haben wir uns bewusst dagegen entschieden, einen allgemeingültige Gesamtpreis für unseren Schneeräumdienst festzulegen.

 

Mit diesem Ansatz sprechen wir uns klar gegen Standardpakete mit pauschalen Winterdienst Preisen aus. Stattdessen stellen wir – nach Begehung vor Ort – ein maßgeschneidertes Paket für Sie zusammen. Auf diese Weise bezahlen Sie nur für die Dienstleistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Schlanke Prozesse und unsere effiziente Arbeitsweise ermöglichen uns, Ihnen diese faire Preisgestaltung für den Winterdienst anbieten zu können.

 

Mit der Übertragung Ihrer Räumpflicht auf CASSPI profitieren Sie von einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung rund um die Themen Schneebeseitigung und Streuung, ohne überzogene Kosten in Kauf nehmen zu müssen.

ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagement 


Unsere Arbeitsabläufe, unsere Unternehmensorganisation und der Umgang mit unseren Mitarbeitern und Kunden weisen eine ausgezeichnete Qualität aus. Wir sind Mitglied der GEFMA (German Facility Management Association; Deutscher Verband für Facility Management e.V.) und verfügen über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001.


Letztere umfasst sieben Aspekte, die der Sicherstellung der Kundenzufriedenheit dienen. Diese sind: Kundenorientierung, Führung, Engagement der Personen, Prozesse und Organisation, Verbesserungen, Entscheidungsfindung und Beziehungsmanagement. Für jeden dieser Teilbereiche gibt die ISO 9001 Handlungsempfehlungen vor, deren Einhaltung mit dem entsprechenden Zertifikat bestätigt wird. Was bedeutet das für Sie? Ganz einfach – bei CASSPI stehen Sie als Kunde im Zentrum unseres täglichen Handelns.

24 Stunden Winterdienst Hotline 

☎ 02166 98978-88

Eine dauerhafte Erreichbarkeit spielt bei der Inanspruchnahme eines professionellen Winterdienstes für die Räumpflicht eine zentrale Rolle. Im Winter kommen Schnee und Eis oft überraschend, was eine schnelle Reaktion und eine unverzügliche Durchführung der Sicherungsmaßnahmen erfordert.

 

Mit CASSPI holen Sie sich einen flexiblen Partner für die Beseitigung der Schneemassen sowie die Salz- und Splittstreuung auf Eis an die Seite, der von Oktober bis April zu jeder Uhrzeit und an allen Tagen der Woche zu erreichen ist. Unsere 24 Stunden Schneeräumdienst Hotline hält jederzeit einen kompetenten Ansprechpartner für Sie bereit, der Sie individuell und fachkundig zu Ihrem Anliegen berät.

 

Unsere Tätigkeiten rund um die Themen Räumpflicht, Winterdienst, Streupflicht und Straßenreinigung üben wir an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit aus. Dies beinhaltet auch Wochenenden und Feiertage, an denen Sie mit unserer Unterstützung ruhigen Gewissens entspannen können, während wir auf Gehwegen und Fahrbahnen für Sicherheit sorgen.

Gründliche Durchführung der Sicherungsmaßnahmen

Nicht immer ist das Wetter in allen Teilen des Bundeslandes gleich. Sogar in kleineren Gebieten können sich die gleichen Witterungsbedingungen unterschiedlich auswirken. Bei unserem Winterdienst in Nordrhein-Westfalen setzen wir daher auf eine flexible und gewissenhafte Arbeitsweise. Hinzu kommt eine unbürokratische und schnelle Reaktion im Notfall.

 

Kommen Schnee und Eis über Nacht oder am Wochenende, nützt Ihnen eine vertragliche Übertragung des Winterdienstes an die Mieter nur wenig. Der Gedanke, die Freizeit im Bett zu verbringen, ist für Privatpersonen vor allem an kalten Tagen zu verlockend. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie den Räumdienst und den Streudienst in sicheren Händen wissen wollen. Mit unserer modernen Winterdiensttechnik und unseren engagierten Mitarbeitern befreien wir Ihre Flächen von den Folgen des Schneefalls und der Eisbildung.

Übernahme der Haftung bei Schnee und Eis


Laut Winterdienst Gesetz obliegt die Streu- und Räumpflicht im Winter den Eigentümern von Häusern, Wohnungen, Wohnanlagen, Parkplätzen und gewerblichen Immobilien. Sie sind somit Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und müssen den Passanten, den Autofahrern sowie den Fahrradfahrern ein gefahrloses Überqueren ihres Grundstücks samt anliegende Gehwege ermöglichen.

 

Verstoßen Sie gegen die Räumpflicht, droht Ihnen im Falle eines Unfalls durch Sturz oder Kollision eine Klage auf Schmerzensgeld beziehungsweise Schadensersatz. Um dies zu vermeiden, können Sie den Schneeräumdienst auf Dritte übertragen. Geben Sie den Winterdienst an die Mieter ab, sorgt dies allerdings nicht selten für Unmut und Trotz unter den Bewohnern Ihrer Immobilie.

 

Mit einem professionellen Dienstleister wie CASSPI sind Sie besser beraten. Wir nehmen die Räumpflicht ernst und setzen sie gewissenhaft um. Wenn Sie uns beauftragen, gehen die Verkehrssicherungspflichten mit all ihren Konsequenzen von Ihnen auf uns über. Sie sind ab diesem Zeitpunkt nur noch für die gelegentliche Kontrolle des geleisteten Räum- oder Streudienstes verantwortlich.


Flexible Angebotsgestaltung


Bei uns finden Sie alle Dienstleistungen, die zur Sicherheit, Verschönerung und Pflege Ihres Grundstücks samt Immobilie beitragen. In Bezug auf den Winterdienst umfasst dies neben der Räumpflicht, der Streupflicht und der Schneebeseitigung auch die Beseitigung des Streuguts nach dem Ende der Saison sowie die Straßenreinigung.

 

Sie können das komplette Spektrum in Auftrag geben oder unsere Zuverlässigkeit und Expertise zunächst mit der Buchung einzelner Leistungen testen. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Anliegen und stellen Ihnen die unterschiedlichen Optionen ausführlich vor. Sie erhalten eine detaillierte Kostenaufstellung, damit Sie jederzeit den Überblick behalten. Bei CASSPI stellen wir Ihnen nur die Arbeit in Rechnung, die auf Ihren Gehwegen oder Fahrbahnen sinnvoll und nötig ist.


Bedarfsgerechte Einsatzplanung


Unsere umfangreiche Expertise als gewerblicher Schneeräumdienst hilft uns nicht nur bei der Ausführung der notwendigen Tätigkeiten, sondern auch bei der strategischen Organisation. Mit einer Mischung aus praktischen Erfahrungswerten, Wetterprognosen, einer detaillierten Kapazitätsplanung und internen Kennzahlen stellen wir sicher, dass Ihr Grundstück im Verlauf der von Ihnen gebuchten Periode mit den benötigten Maschinen und der ausreichenden Anzahl an Mitarbeitern bestückt ist. Personelle Engpässe und technische Ausfälle suchen Sie bei uns vergebens.

Unkomplizierter Ablauf im Schadensfall


Kommt es auf Ihrem Grundstück zum Personen- oder Sachschaden, wendet sich der Geschädigte im Normalfall zunächst an Sie. Haben Sie uns vorab mit dem Räumdienst und Streudienst beauftragt, ist die Abwicklung des Falls für Sie unkompliziert. Sie haben lediglich die Aufgabe, uns über den Schaden zu informieren.

 

Ab diesem Punkt brauchen sie sich um nichts Weiteres kümmern. Wir leiten die Schadensmeldung an unsere Betriebshaftpflichtversicherung weiter. Diese prüft, ob der Anspruch in Anbetracht der Sachlage gerechtfertigt ist und reguliert den Schaden oder lehnt die Forderung ab. 


Schnelle Reaktion bei Mängelmeldungen


Eine kurze Reaktionszeit ist bei einer Mängelmeldung unverzichtbar. Wir sind uns der großen Verantwortung, die wir mit dem Winterdienst um und an Ihrer Immobilie übernehmen, bewusst. Schnelligkeit und Zuverlässigkeit stehen für uns an erster Stelle. Aus diesem Grund melden wir uns im Falle einer Mängelmeldung binnen 30 Minuten bei Ihnen zurück.


Der Weg von der kostenlosen Angebotsanfrage zum Vertragsabschluss

1. Kontaktaufnahme

Alles beginnt mit einer ersten, kostenfreien Angebotsanfrage Ihrerseits. Hierfür können Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail schreiben. Die einfachste Form der Kontaktaufnahme ist die Nutzung des Formulars auf unserer Webseite. Wählen Sie den Service Ihrer Wahl und klicken Sie auf das Symbol. Es öffnet sich ein Fenster, in dem sie Ihre Kontaktdaten eintragen können. Sobald Sie die Daten an uns übermittelt haben, melden wir uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

2. Unverbindliches Gespräch

In einem Telefonat mit Ihnen besprechen wir Ihr Anliegen im Detail. Dieses erste, unverbindliche Gespräch ist kein Verkaufsgespräch, sondern eine Beratung. Gemeinsam mit Ihnen finden wir das perfekte Paket für Ihr privates oder gewerbliches Grundstück beziehungsweise Gebäude. An dieser Stelle haben Sie auch die Möglichkeit, sich ein Bild über unsere anderen Dienstleistungen rund um das Thema Facility-Management zu machen und diese nach Bedarf hinzuzubuchen.

3. Verfeinerung des Leistungsspektrums

Pauschale Standardpakete kommen bei uns nicht zum Einsatz. In einem nächsten Schritt klären wir vielmehr, wie genau unser Service für Sie ausgestaltet sein soll. Buchen Sie den Räumdienst und Streudienst zu bestimmten Terminen oder beauftragen Sie uns speziell für den Abtransport des Streuguts nach der Winterzeit. Sie entscheiden, welche Leistungen Sie in welchem Umfang in Anspruch nehmen möchten.

4. Angebotserstellung

Nach dem Gespräch mit Ihnen und einer gemeinsamen Begehung des Grundstücks erstellen wir ein individuelles Angebot für Sie. In diese Phase lassen wir unsere langjährige Erfahrung im Bereich Schneeräumung einfließen, um Ihnen den besten Service zum fairen Preis anzubieten.

5. Einigung

Sie prüfen unsere detaillierte Kostenaufstellung und erteilen uns bei Gefallen den Auftrag. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie von der Räumpflicht und dem Streudienst befreit. Wir kümmern uns um die Erledigung der beauftragten Leistungen und bleiben auch während dieser Phase mit Ihnen in Kontakt. Stets im Sinne einer offenen und zielführenden Kommunikation.

Schnee, Eis, glatte Straßen

Tipps für einen unfallfreien Winter

Als professioneller Winterdienstleister kennen wir die offensichtlichen und versteckten Gefahrenquellen, die Schnee und Eis mit sich bringen. Im folgenden Abschnitt geben wir Ihnen hilfreiche Tipps, mit denen Sie die eisigen Temperaturen sicher überstehen. Verinnerlichen Sie diese und/oder hängen Sie sie in Ihrer Immobilie aus, um Ihre Mitarbeiter und Mieter über die richtige Verhaltensweise im Winter zu informieren.

Unsere Tipps für Autofahrer

1. Fahren Sie bei Schnee beziehungsweise Eis nur mit guter Witterungsausrüstung


2. Überprüfen Sie Ihr Auto im Winter vor jeder Fahrt Kontrollieren Sie die Scheibenwaschanlage, das Öl, die Kühl- und die Bremsflüssigkeit, die Batterie sowie die Lichter


3. Fahren Sie vorsichtig und vorausschauend

Reduzieren Sie die Geschwindigkeit, vergrößern Sie den Abstand zum Auto vor Ihnen und verzichten Sie auf abrupte Lenk- und Bremsmanöver


4. Bleiben Sie bei starkem Schneefall und Eis jederzeit hinter der Räumstaffel Ein Überholen des Schneeräumdienstes gefährdet nicht nur Sie, sondern auch den Fahrer des Räumfahrzeugs – informieren Sie sich vor Abfahrt gegebenenfalls über alternative Strecken, die Sie zu Ihrem Ziel führen


5. Lassen Sie den Verkehrsfunk eingeschaltet, um jederzeit über plötzliche Wetterumschwünge und extreme Witterungsbedingungen informiert zu sein


6. Schalten Sie das Radio auch bei einer scheinbaren Verbesserung des Wetters nicht aus, denn steigende Temperaturen münden oft in rutschigem Schneematsch

Unsere Tipps für Fußgänger

Fügen Sie eine Beschreibung des Tabs mit relevanten Informationen für die Webseite1. Tragen Sie bei Schnee und Eis winterfestes Schuhwerk mit Profil


2. Planen Sie ausreichend Zeit für den Weg zum Auto, zum Fahrrad oder zur Bushaltestelle ein


3. Gehen Sie nah an Mauern oder Zäunen entlang, um sich im Notfall festhalten zu können


4. Bewegen Sie sich bei anhaltendem Schneefall und Eis vorzugsweise auf Partien, auf denen die Schneeräumung und die Streupflicht bereits ausgeführt wurden


5. Gehen Sie wie ein Pinguin – drehen Sie Ihre Füße nach außen und beugen Sie sich während des Gehens leicht nach vorne


6. Fangen Sie sich bei einem Fall nach vorne nicht auf den Handgelenken ab, sondern mindern Sie die Verletzungsgefahr durch Ausstrecken der Hände und Schützen des Gesichts mithilfe der Unterarme


7. Rollen Sie Ihren Rücken bei einem Sturz nach hinten auf dem Eis ein und strecken Sie Ihr Kinn in Richtung Brust, um Kopfverletzungen zu vermeiden

Allgemeine Fragen


Alles, was Sie über Räumdienst, Streudienst und Straßenreinigung wissen müssen

  • Wie weit im Voraus sollte ich mich auf die kalte Jahreszeit vorbereiten?

    Im Idealfall, sollten Sie sich und Ihr Grundstück mit soviel Vorlaufzeit wie möglich auf die Wintermonate vorbereiten. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich diese auf die Zeit von November bis April. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob und an wen Sie den Räum- und Streudienst abgeben möchten. Sind Sie an unseren Dienstleistungen als gewerblicher Winterdienst interessiert, hilft uns eine rechtzeitige Beauftragung bei der Planung der kommenden Saison.

  • Bis wann muss der Winterdienst gemacht werden?

    Den Räumdienst auf den öffentlichen Straßen übernehmen in der Regel die Gemeinden selbst. Überall dort, wo Ihnen als Eigentümer oder Mieter einer Immobilie die Verkehrssicherungspflichten obliegen, kommen wir mit unseren professionellen Gerätschaften zum Einsatz. Bis zu welcher Uhrzeit die jeweilige Fläche begehbar sein muss, regelt jede Gemeinde Deutschlands im Winterdienst Gesetz. 


    Festgelegt werden die Vorgaben in der Satzung, deren Einhaltung verpflichtend ist. Die Details können von Stadt zu Stadt schwanken, in Bezug auf die geltenden Uhrzeiten stimmen sie in den meisten Fällen allerdings überein. Für Montag bis Samstag ergibt sich somit eine Uhrzeit von 7 bis 20 Uhr, in der die Straßen von Schnee und Eis befreit sein müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht in der Zeit von 8 beziehungsweise 9 bis 20 Uhr. 


    Wichtig zu wissen ist, dass dieser Zeitpunkt den Moment angibt, an dem der Gehweg bereits begehbar sein muss. Somit reicht es nicht, erst zu dieser Uhrzeit anzufangen. Wir kümmern uns um das Räumen des Schnees auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und allen anderen Flächen, für die der Winterdienst der Gemeinde nicht zuständig ist. Währenddessen können Sie beruhigt weiterschlafen und sich auf eine begehbare, sichere Straße freuen.

  • Wer haftet wenn der Schnee nicht geräumt ist?

    Die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege inklusive Straßenreinigung liegt bei der Kommune. Die Räumpflicht und der Streudienst auf Ihrem Grundstück liegt bei Ihnen als Eigentümer einer privaten oder gewerblichen Immobilie. Dies umfasst Häuser, Wohnanlagen, Parkplätze, Büro- und Geschäftsgebäude und alle anderen aushäusigen Flächen. Sie tragen somit die Verkehrssicherungspflichten für die Gehwege auf Ihrem Grundstück. Urlaub, Krankheit, räumliche Distanz oder persönliche Umstände befreien Sie nicht von dieser Pflicht. 


    Auf Wunsch können Sie den Winterdienst an die Mieter übertragen. Dies müssen Sie zwingend schriftlich im Mietvertrag festhalten. Alternativ ist Ihnen die Nutzung eines professionellen Schneeräumdienstes – wie CASSPI – erlaubt. In beiden Fällen geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Beauftragten über. 


    Wird der Räumdienst, der Streudienst oder die Dachräumung nun nicht gewissenhaft durchgeführt und verletzt sich eine Person durch einen Sturz auf Ihrem Grundstück, sind Sie von der Haftung befreit. Beachten Sie, dass Sie bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters für den Räum- und Streudienst als Eigentümer des Grundstückes laut Winterdienst Gesetz dennoch verpflichtet sind, die Erledigung der Arbeiten zu überprüfen. 

  • Lohnt sich die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes?

    Kurz gesagt: Ja! Als Eigentümer der Immobilie sind Sie meist nicht selbst vor Ort, sodass Sie die Räumpflicht gar nicht durchführen können. Übertragen Sie den Winterdienst an die Mieter, wird dieser oft nur halbherzig ausgeführt. Dasselbe gilt für die Streugutbeseitigung. Mit der Inanspruchnahme eines Dienstleisters ersparen Sie sich Stress, Diskussionen und Klagen in Bezug auf den Winterdienst. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch im kalten Winter mit starkem Schneefall und plötzlicher Eisbildung unbesorgt in den Urlaub fliegen oder anderweitig abwesend sein.

  • Es ist bereits ein Hausmeister mit der Pflege meiner Immobilie beauftragt. Kann ich den Winterdienst auch an ihn abgeben?

    Ja, das können Sie laut Winterdienst Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.

  • Was darf man für den Winterdienst verlangen?

    Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.


    Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistung in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden. 

  • Wie oft muss im Winter Schnee geräumt werden?

    Neben der Uhrzeit geben die Satzungen der Gemeinden auch vor, in welchem Umfang der Schnee zu räumen ist. In den meisten Gemeinden beträgt die vorgegebene Breite auf Gehwegen 1 bis 1/5 Meter, damit zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. In Bezug auf den Weg zur Haustür kann diese Vorgabe sich auch auf 1 Meter Breite beschränken. Diese Regelungen rund um die Räumpflicht gelten für den gesamten Zeitraum, das heißt Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. 

  • Was ist beim Winterdienst zu beachten?

    Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals räumen. Die schlechte Nachricht: Wenn es in Nordrhein-Westfalen schneit, dann hört es meist nicht so schnell wieder auf. Laut gesetzlicher Regelung muss der zusätzliche Schnee sofort nach dem Ende des Schneefalls beseitigt werden. Schneit es unentwegt, ist die Räumung in angemessenen Abständen durchzuführen. Glatteis und rutschiger, matschiger Schnee unterliegen einer unverzüglichen Räumung. Für Sie würde das bedeuten, dass Sie mehrmals am Tag räumen müssen, um die Begehbarkeit sicherzustellen. 


    Für Rentner ist die Winterdienstpflicht aus körperlichen Gründen kaum zu bewältigen. Bei Eltern mit kleinen Kindern und Berufstätigen ist es oft die Zeit, die ein Problem darstellt. Sparen Sie sich diese Umstände, indem Sie Ihren Räumdienst in unsere fachkundigen Hände legen.

  • Wie steht es um das Streugut?

    Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VI ZR 49/83) sind Anlieger mehrmals am Tag zum Räumen von Schnee verpflichtet. Vor allem bei anhaltendem, starken Schneefall. Zudem ist die Straßenreinigung und die ordnungsgemäße Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst verpflichtend. Wer die nötigen Utensilien und das geeignete Streugut besorgen muss, darüber hat das Gericht noch kein Urteil gefällt. 


    Vor allem in Mietshäusern stellt dies oft ein Problem dar. Es soll ans Räumen gehen doch die Schaufel ist nicht zu finden und das Streugut ist leer. Je nach Gemeinde sind Sand, Splitt und Asche erlaubt. An manchen Orten darf auch Salz verwendet werden. Wir kümmern uns um die Besorgung des Streuguts und räumen den Schnee mit den geeigneten Geräten. Auf diese Weise stehen Sie nie vor dem Problem, als Eigentümer nicht adäquat auf den Schneefall reagieren zu können.

  • Wohin wird der Schnee verräumt?

    Auch diesen Punkt regelt die jeweilige Satzung Ihrer Gemeinde. Grundsätzlich gilt, dass Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße geschoben werden darf. Schnee von Gehwegen ist am Rand des Weges zu deponieren. Sollte die Breite des Gehweges das nicht zulassen, darf der Schnee unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zwischen Gehweg und Straße gelagert werden. 


    Als fachkundiger Dienstleister übernehmen wir die Streupflicht, den Räumdienst und die Straßenreinigung in Bezug auf Schnee und Eis auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und Ihrer Auffahrt. Wir stellen eine optimale Lagerung des Schnees sicher, die die Verkehrssicherheit und die Bewegungsfreiheit der Passanten sowie die reibungslose Funktionalität der Straßenentwässerungsanlagen garantiert. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Zufahrten für Rettungsdienste und Hydranten frei bleiben.

  • Ich habe eine rechtzeitige Beauftragung versäumt. Bietet CASSPI auch einen Notdienst an?

    Ja. Unsere Hotline (02166 9897-888) für den Räumdienst sowie die Straßenreinigung bei Schnee, Eis und Matsch ist von Oktober bis April rund um die Uhr besetzt. Rufen Sie uns gerne an, um unseren Notdienst in Anspruch zu nehmen. Wir rücken – freie Kapazitäten vorausgesetzt – umgehend aus und befreien Ihr privates oder öffentliches Grundstück von Schnee und Eis. Haben Sie uns bereits vorab als Schneeräumdienst engagiert, dürfen Sie beruhigt sein: In diesem Fall reagiert unser Notdienst-Team proaktiv, autonom und ohne Verzögerung auf extreme und unvorhergesehene Wetterumschwünge sowie unerwartet starken Schneefall und Eis.

  • Kann ich die Kosten für einen professionellen Schneeräumdienst von der Steuer absetzen?

    Ja. Als Eigentümer eines Mietshauses oder einer Wohnanlage können Sie den monetären Aufwand für unsere Dienstleistungen rund um das Thema Streupflicht und Räumpflicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 56/12) dürfen Sie die Beauftragung eines Winterdienstes als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aufführen, obwohl diese vor der Tür stattfinden. Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten von Ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer ab. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Finanzamt die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege aushändigen.

  • Wo finden Sie die Vorschriften?

    In den Gesetzesmaterialien gibt es mehrere Grundlagen für die Schneeräumung und Streuung, einiges ergibt sich auch aus der Rechtsprechung.


    Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung, dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu finden.

  • Muß ich bei meinem Ferienhaus im Winter Schnee räumen oder streuen?

    Ja, hier gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn kein Gehweg vorhanden ist muß ein "gedachter Gehweg" an der Strasse geräumt werden.

  • Wann müssen Sie räumen und streuen?

    Die Räumverpflichtung besteht völlig unabhängig von der Jahreszeit, also immer bei Schnee und Eis. Das kann z.B. bereits im Oktober sein!


    Laut Straßenverkehrsordnung muss zwischen 6 und 22 Uhr geräumt und gestreut sein. Laut Zivilrecht gibt es keine zeitliche Einschränkung, es gilt das Zumutbarkeitsprinzip.

  • Welche Flächen sind zu räumen und zu streuen?

    Alle Geh- und Fahrwege samt Stiegen, Rampen etc. am Grundstück und (!) der öffentliche Gehweg angrenzend an das Grundstück.

  • Wie wird geräumt?

    Der erste Schritt ist die rasche mechanische Entfernung des Schnees noch während der Niederschläge bis unmittelbar danach. Achtung: Es dürfen keine Gullys und Rigole verlegt werden!


    Nach der Räumung streuen Sie am besten Auftausalz und Splitt. Zu beachten ist, dass Auftausalz nur ein paar Stunden lang wirkt. Splitt bleibt länger liegen, aber auch der muss nach einiger Zeit nachgestreut werden. Schmutz macht beides.


    Unser Tipp: In abgeschatteten Bereichen, an Nordseiten, auf Rampen und Stiegen unbedingt Splitt (Körnung 2-4mm) streuen!

  • Muss bis zum Asphalt geräumt werden?

    Es besteht keine Verpflichtung zur Schwarzräumung (= Räumung bis zum Asphalt), es besteht lediglich die Verpflichtung zur Herstellung der Rutschfestigkeit.

  • Warum muß auch der öffentliche Gehweg geräumt werden?

    Straßenverkehrsordnung  regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) HauseigentümerIn (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!


    Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer


    Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein. 


    Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die GrundstückseigentümerInnen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.


    Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.


    Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.) Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung  weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung  bzw. vorvertragliche Warn- und Schutzpflichten. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.

  • Was tun mit Schneewechten, Eiszapfen und Dachlawinen?

    Achtung auf Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern. Bis zu deren Entfernung (unverzügliche Veranlassung!) sind die gefährdeten Verkehrsflächen mit Warnstangen zu sichern. Am gefährlichsten ist hier die Zeit der Schneeschmelze, wenn sich Eiszapfen bzw. Dachlawinen bilden.

  • Was passiert vor Gericht?

    Nur wenn Sie gründlich geräumt und gestreut haben oder ein geeignetes Unternehmen entsprechend beauftragt haben und dies auch nachweisen können, durch Aufzeichnungen bzw. Zeugen haben Sie gute Chancen im Schadensfall nicht belangt zu werden. Natürlich müssen sich andererseits auch die Fußgänger auf die winterlichen Verhältnisse einstellen, beispielsweise durch festes Schuhwerk.

Unsere Empfehlung an Sie

Bedenken Sie bitte, dass die Versicherung im Schadensfall zwar eine eventuell zu Recht bestehende Schadenersatzforderung begleichen würde, aber nicht eine Strafe (wegen fahrlässiger Körperverletzung). Ebenso könnte die Versicherung „aussteigen“ (= regressieren), z.B. dann, wenn ein absolut unzureichender Winterdienst festgestellt wird.
In jenen Fällen, in denen die Eigentumsgemeinschaft dennoch eine interne Regelung bevorzugt, ist ein exakt definierter Räumplan (mit Flächen und Personen) zu erstellen, worin die einzelnen Tage und erledigten Arbeitsschritte eingetragen werden. Im Schadensfall wird Sie der Richter danach fragen.
Dem Geschädigten gegenüber haftet primär die Eigentumsgemeinschaft, die sich dann bei dem/der zuständigen EigentümerIn schadlos halten wird.
Geschädigte melden sich oft erst Wochen nach einem Schadensfall, daher ist eine Protokollierung der Arbeiten und der Wettersituation unbedingt notwendig. Aus Erfahrung wissen wir, dass die gefährlichste Zeit für Schäden (Stürze udgl.) nicht während des Schneefalles ist, sondern in den Folgetagen, dann wenn es kalt und eisig ist und das Schmelzwasser überfriert. 
Wir bitten Sie, unsere Empfehlungen unbedingt zu beachten!
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